Foto: Foto ein­er Baumkrone.

Inhaltsverze­ich­nis
Frühe Wald- und Forstge­set­zge­bung | Sys­tem­a­tis­che Forstwissenschaften | Die Prax­is der Wald­be­wirtschaf­tung | Lit­er­atur und QuellenEnd­noten |  Lit­er­aturhin­weise

Frühe Wald- und Forstgesetzgebung

Auf dem Südasi­atis­chen Sub­kon­ti­nent war eine sys­tem­a­tis­che und nach­haltige Bewirtschaf­tung von Wäldern schon vor der britis­chen Kolo­nial­herrschaft bekan­nt. So ver­gaben im 18. Jahrhun­dert die Herrsch­er des Sindh und in Assam Priv­i­legien, die Reg­u­lar­ien zur Bewirtschaf­tung von Wäldern ein­schlossen, um eine dauer­hafte Ver­sorgung mit Holz und Wald­pro­duk­ten zu sich­ern. Beson­ders zu erwäh­nen sind die Waldge­set­ze der Mara­then, die zur sel­ben Zeit für die Wälder des Konkan strik­te Regeln zur Auf­forstung und Wieder­auf­forstung erließen, um die Ver­sorgung mit Holz für den Schiff­bau und zusät­zliche Steuere­in­nah­men zu sich­ern. Staatlich­er Zugriff auf die Wälder samt ihren Pro­duk­ten lösten seit­ens der lokalen Bevölkerung, die sich ihrer anges­tammten Rechte nicht berauben lassen wollte, hefti­gen Wider­stand aus. Auch die Herrsch­er der Gorkha erließen um die Wende zum 19. Jahrhun­dert Waldge­set­ze, die die Wieder­auf­forstung ganz­er Land­striche an den Abhän­gen des Himalaya in die nordindis­che Tiefebene regelten.

Mit der allmäh­lichen Aus­dehnung der britis­chen Kolo­nial­herrschaft und Gebi­et­san­nex­io­nen großen Aus­maßes auf dem Sub­kon­ti­nent ab der zweit­en Hälfte des 18. Jahrhun­derts brachen die etablierten lokalen Wald­wirtschaften zusam­men, da die Briten der Bewirtschaf­tung von Wäldern zunächst keine Aufmerk­samkeit schenk­ten. Die regionalen Holzmärk­te schienen den Bedarf an Bau- und Bren­n­ma­te­r­i­al für die neuen Herrsch­er zunächst zu gewährleis­ten. Dies änderte sich jedoch, als im Zuge der Koali­tion­skriege in Europa (1792–1815) und der von Napoleon 1805 ver­hängten Kon­ti­nen­talsperre eine akute Holzk­nap­pheit dro­hte, die die Ver­sorgung der britis­chen Marine mit zen­traleu­ropäis­chem und skan­di­navis­chem Bauholz gefährdete. Noch im sel­ben Jahr entsch­ied die britis­che Regierung, die Nieder­las­sung der East India Com­pa­ny in Bom­bay als Hafen- und Werft­platz auszubauen und hier mit Hil­fe lokaler Schiff­skon­struk­teure Schiffe aus Teak bauen zu lassen.

Um eine kon­tinuier­liche Ver­sorgung mit Bauholz zu gewährleis­ten, griff die Regierung in Bom­bay auf ein Gutacht­en zurück, das ein gewiss­er Franz Wrede ange­fer­tigt hat­te, der aus ein­er Hei­del­berg­er Beamten­fam­i­lie stammte und ver­mut­lich ein ehe­ma­liger Angestell­ter der Vereenig­den Oost­in­di­en Com­pa­ny war. Offen­sichtlich war er ver­traut mit dem damals aktuellen Ken­nt­nis­stand der Wald­be­wirtschaf­tung in den deutschsprachi­gen Län­dern, denn, ähn­lich wie die Forstge­set­zge­bun­gen hierzu­lande, regelte sein Entwurf zu ein­er Forstge­set­zge­bung Waldein­trieb, Walderträge, Holzein­schlag, Auf­forstung und Holzhan­del und betonte das damit ver­bun­dene wach­sende Steuer­aufkom­men für den Staat. Doch sollte das Exper­i­ment, als das es seit­ens der britis­chen Regierung in Lon­don beze­ich­net wurde, nicht von langer Dauer sein, denn ab 1823 kom­merzial­isierte der Kolo­nial­staat den Holzein­schlag über einen pri­vatwirtschaftlich organ­isierten Holzhan­del, mit katas­trophalen Fol­gen für die Teak­wälder an der Malabarküste.

Systematische Forstwissenschaften

Die Phase des unkon­trol­lierten Holzein­schlags dauerte bis etwa 1860, als mit dem nun rapi­de vor­angetriebe­nen Eisen­bahn­bau in Britisch-Indi­en die Frage nach ein­er dauer­haften Ver­sorgung mit Schwellen- und Brennholz wieder dringlich wurde. Eine erste Maß­nahme zur erneuten staatlich kon­trol­lierten Forstwirtschaft war 1864 die Ein­rich­tung des For­est Depart­ment unter der Leitung des Bon­ner Botanikers Diet­rich Bran­dis (1824–1907). Als Inspec­tor Gen­er­al of Indi­an Forests (1864–81) erließ er im darauf­fol­gen­den Jahr die erste, wen­ngle­ich noch pro­vi­sorische Geset­zge­bung zur Wald­nutzung in Britisch-Indi­en. Staatliche Kon­trolle blieb auf ein Min­i­mum reduziert, was inner­halb der britis­chen Kolo­nialver­wal­tung heftige Kon­tro­ver­sen aus­löste. Schließlich wurde 1878 das erste umfassende Forstge­setz für Britisch-Indi­en erlassen, das die Wälder in drei Klassen ein­teilte, näm­lich in die „reserved“, „pro­tect­ed“ und „vil­lage forests“. Allerd­ings war die Regierung in der Madras Pres­i­den­cy auf­grund lokaler und regionaler Gepflo­gen­heit­en nicht bere­it, das Gesetz zu imple­men­tieren und erließ 1882 ein eigenes. Das Gle­iche tat die Prov­inz Bur­ma, deren Regierung bere­its 1881 ein eigenes Gesetz ver­ab­schiedet hat­te, 1886 gefol­gt von der zen­tralindis­chen Prov­inz Berar.

Von ein­er ein­heitlichen Forstge­set­zge­bung kon­nte fol­glich nicht die Rede sein. Sich über­lap­pende Regelun­gen, unter­schiedliche Kom­pe­ten­zen und vari­ierende lokale Recht­sla­gen ver­hin­derten eine uni­forme Geset­zge­bung. Für den über­wiegen­den Teil Britisch-Indi­ens galt freilich das Gesetz von 1878. Im Prinzip sicherte sich der Kolo­nial­staat mit diesem Gesetz das alleinige Zugriff­s­recht und damit die exk­lu­sive Nutzung der Wälder Britisch-Indi­ens. Ver­suche von Diet­rich Bran­dis, nach dem Mod­ell der mit­teleu­ropäis­chen Forstge­set­ze einen Aus­gle­ich zwis­chen lokalen Gewohn­heit­srecht­en und ver­brieften Recht­en ein­er­seits und staatlich­er Geset­zge­bung ander­er­seits zu find­en, scheit­erten am Wider­stand einzel­ner britis­ch­er Kolo­nial­beamter. Sie pocht­en auf eine max­i­male Aus­beu­tung der indis­chen Wälder und macht­en dafür das Recht des Erober­ers gel­tend, wonach aller Grund und Boden diesem als Eigen­tum und damit auch zur uneingeschränk­ten Nutzung zufalle.

Langfristige Folge der Forstge­set­zge­bung, die bis zum Ende der Kolo­nial­herrschaft nur noch zwei Mal, näm­lich 1893 und 1923, ergänzt wurde, war die allmäh­lich betriebene, sys­tem­a­tis­che Umwand­lung der vorherrschen­den Primär­wälder („Urwald“) in indus­triell nutzbare Forste mit dem „Nor­mal­baum“ (Pflanzung ein­er Bau­mart in Monokul­tur mit kon­trol­liertem Wach­s­tum und Ein­schlag) als ulti­ma­tivem Ziel. Mit dieser Trans­for­ma­tion ging auch die Entrech­tung der Wald­be­wohn­er oder Dorf­be­wohn­er mit Wal­drecht­en ein­her. Dieser Prozess, eben­so wie die Durch­set­zung der Forstge­set­zge­bung, erstreck­te sich wegen chro­nis­chen Per­sonal­man­gels des Kolo­nial­staates jedoch bis weit in die erste Hälfte des 20. Jahrhun­derts. Auch der post-kolo­niale indis­che wie auch pak­istanis­che Staat sah sich immer wieder ver­an­lasst, wenn es um die Sicherung von Forstres­sourcen oder auch von Boden­schätzen unter Wald­flächen ging, das seit 1878 beste­hende Recht not­falls mit Zwangsmit­teln bis hin zur offe­nen Gewalt durchzuset­zen. Gegen den Zugriff des kolo­nialen wie auch des post-kolo­nialen Staates auf die Wirtschafts­grund­lage und die sozial-kul­turelle sowie die natür­liche Umwelt ganz­er (Stammes-)Gesellschaften regte sich von Anbe­ginn zum Teil mas­siv­er lokaler Widerstand.

Die Praxis der Waldbewirtschaftung

Keines­falls wurde mit dem Erlass der Forstge­set­zge­bung von 1878 eine nach heutigem Ver­ständ­nis nach­haltige Forstwirtschaft einge­führt. Unter nach­haltig ver­standen die Zeitgenossen, den Holzein­schlag so zu lim­i­tieren, dass die natür­lichen Regen­er­a­tionspoten­ziale des Waldes aus­re­icht­en, um die immer gle­iche Menge nachwach­sen zu lassen. An eine gezielte Wieder­auf­forstung und an eine Auf­forstung zur Ausweitung von Wald­flächen war bis zum Ende des 19. Jahrhun­derts nicht gedacht, obgle­ich, wie gese­hen, das Wis­sen um nach­haltige Wald­be­wirtschaf­tung in einzel­nen Regio­nen Südasiens vorhan­den war. Bei aller botanis­ch­er und kli­ma­tis­ch­er Unken­nt­nis über die tro­pis­che und sub­tro­pis­che Flo­ra, ins­beson­dere der Bäume und Büsche, ver­wun­dert es, dass Prinzip­i­en europäis­ch­er Forstwissenschaften, wie sie an nordalpinen Wäldern erar­beit­et wor­den waren (min­i­male Bio­di­ver­sität bei max­i­maler ökonomis­ch­er Aus­beu­tungsrate) nahezu unverän­dert auf den Südasi­atis­chen Sub­kon­ti­nent über­tra­gen wurden.

Nur vere­inzelt fand hier über Jahrhun­derte gewonnenes lokales empirisches Wis­sen Ein­gang in die britisch-indis­che Forstwirtschaft. Und so wun­dert es wiederum nicht, dass die bei­den deutschen Nach­fol­ger Diet­rich Bran­dis’ im Amt des Inspec­tor Gen­er­al, Wil­helm Schlich, 1881–85, und Berthold Ribben­trop, 1885–99, bald ein­se­hen mussten, dass südasi­atis­che Wälder auf­grund ihrer Aus­dehnung und der völ­lig anders geart­eten botanis­chen und kli­ma­tis­chen Ver­hält­nisse nicht mit der gle­ichen Inten­sität bewirtschaftet wer­den kon­nten wie die nordeu­ropäis­chen. Der Ver­such, mit der ergänzen­den Geset­zge­bung von 1893 den Zugriff des Staates auf die Wälder zu ver­stärken, indem in den „reserved forests“ der Viehein­trieb, das Sam­meln von Holz sowie das Abbren­nen von Gras­flächen generell unter­sagt wurde, war zum Scheit­ern verurteilt, denn bald stellte sich her­aus, dass Viehein­trieb wie auch Klein­brände ökol­o­gisch ger­ade in Südasien dur­chaus sin­nvoll sind. Bei­de dienen der Dün­gung und damit den natür­lichen Regen­er­a­tionskräften des Waldes.

Die bei­den Weltkriege führten zu ein­er unge­heuren Aus­beu­tung der südasi­atis­chen Wälder. In manchen Regio­nen, so im wal­dre­ichen Kumaon, wurde der Ein­schlag zwis­chen 1942 und 1945 um mehr als das Sechs­fache gegenüber Nor­mal­jahren erhöht. Das Ende des Zweit­en Weltkrieges bedeutete jedoch nicht das Ende des staatlich-kom­merziellen Zugriffs, im Gegen­teil. Bere­its 1952 erließ die Regierung der jun­gen Repub­lik Indi­en ein Gesetz, das Dor­fge­mein­schaften jeglichen Zugang zu Wäldern und seinen Ressourcen im nun „nationalen Inter­esse“ ver­bot. In viel­er­lei Hin­sicht set­zte der indis­che Staat die Poli­tik des britis­chen Kolo­nial­staates fort, so, wenn immer mehr Gewohn­heit­srechte und Nießbrauchrechte kon­fisziert und im Gegen­zug immer mehr Wald­flächen zu „reserved forests“ erk­lärt wur­den. Allein in Bihar kam so nahezu die gesamte Wald­fläche inner­halb zweier Jahrzehnte unter unmit­tel­bare staatliche Kon­trolle. Offen­sichtlich ver­stand es der post-kolo­niale Staat – und ver­ste­ht es nach wie vor – die zen­tral­is­tis­che Poli­tik seines Vorgänger­regimes mit ungle­ich wirkungsvolleren Mit­teln der Imple­men­tierung fortzusetzen.

Noch immer, wen­ngle­ich schwäch­er, ist der Ein­fluss der deutschen und franzö­sis­chen Forstwirtschaft des 18. und 19. Jahrhun­derts deut­lich zu erken­nen, auch wenn das Forstper­son­al nicht mehr aus Deutsch­land kommt und die Forstschulen, auf denen das europäis­che Forstper­son­al zum Dienst in Britisch-Indi­en aus­ge­bildet wurde, nicht mehr dort und in Frankre­ich ange­siedelt sind. Von der Geset­zge­bung von 1878 ist nur unwesentlich abgewichen wor­den, zumal die Ergänzun­gen von 1893 und 1923 eher Ver­schär­fun­gen im Sinne ein­er indus­triellen Forstwirtschaft denn Erle­ichterun­gen im Inter­esse der vom und im Wald leben­den Bevölkerung bedeuteten. Erst als abse­hbar war, dass durch den Auss­chluss der lokalen Bevölkerung die Wald­be­wirtschaf­tung seit­ens eines nahezu monop­o­li­tisch agieren­den Staates nicht mehr zu bew­erk­stel­li­gen war, entsch­ied sich die Zen­tral­regierung in Del­hi 1998 zum Joint Man­age­ment Forestry Act, der die Beteili­gung von Dor­fge­mein­schaften expliz­it vor­sieht. Let­ztlich aber dient auch dieses Gesetz weniger der ökonomis­chen Absicherung der lokalen Bevölkerung, geschweige denn ein­er ökol­o­gis­chen Bal­ance, als vielmehr der nach­halti­gen Bewirtschaf­tung der verbliebe­nen Wald­flächen zur Steigerung pri­vatwirtschaftlich­er und staatlich-fiskalis­ch­er Erträge.

Literatur und Quellen

Lit­er­atur zu Diet­rich Bran­dis und zu der britisch-indis­chen Forstge­set­zge­bung in der zweit­en Hälfte des 19. Jahrhun­derts ist in aus­re­ichen­dem Maß vorhan­den, wen­ngle­ich es Lück­en gibt, die sich aus der Tat­sache ergeben, dass deutschsprachige Quellen seit­ens britis­ch­er oder indis­ch­er His­torik­er nicht berück­sichtigt wur­den. Poten­zial für eine weit­ere Beschäf­ti­gung mit der Forstge­set­zge­bung in Südasien beste­ht zum einen in der gegen­seit­i­gen Ein­flussnahme der frühen Geset­zge­bun­gen aus dem späten 18. Jahrhun­dert. Franz Wrede schöpfte sich­er aus dem Wis­sen als Sohn eines kurpfälzis­chen Beamten, der auch mit der Forstver­wal­tung von Teilen des Oden­walds betraut war. Nicht auszuschließen aber ist, dass er sich auch an den lokalen Gepflo­gen­heit­en und Geset­zen der Rajas von Cochin ori­en­tierte, wo er sich als Angestell­ter der VOC aufge­hal­ten haben dürfte. Quel­lenbestände zu Franz (von) Wrede befind­en sich im Archiv von Schloss Ellin­gen, auf das die Witwe Wrede, Schwägerin des berühmten Gen­er­als von Wrede, der das Schloss als Dank für seine Ver­di­en­ste ins­beson­dere bei der Schlacht von Hanau 1813 erhielt, sich nach dem Tod ihres Mannes zurückzog.

Für die Forstge­set­zge­bung von 1864 und 1878 bzw. für die botanis­chen wie forstwissenschaftlichen Aktiv­itäten dürfte neben dem Bon­ner Uni­ver­sität­sarchiv auch die Kor­re­spon­denz von Bran­dis mit zahlre­ichen Kol­le­gen, die am Insti­tut für Welt­forstwirtschaft der Uni­ver­sität Ham­burg ver­wahrt wird, sowie die „Ger­man Let­ters 1858–1900“ im Archiv der Roy­al Botan­i­cal Gar­dens in Kew, noch weit­ere Infor­ma­tio­nen bergen. Und schließlich sind die Biografien der bei­den Nach­fol­ger von Bran­dis, Wil­helm Schlich aus dem ehe­ma­li­gen Kön­i­gre­ich Han­nover und Bertold Ribben­trop aus dem Kur­fürsten­tum Hes­sen kaum erforscht. Bei­de wur­den mit der Nieder­lage ihrer Monar­chen gegen Preußen im Krieg von 1866 zunächst arbeit­s­los und dank Bran­dis dann in den britisch-indis­chen Kolo­nial­dienst geholt. Hier ist noch Grund­la­gen­forschung zu Nach­lässen, Kor­re­spon­den­zen und Ver­wal­tungsak­ten notwendig.[1] Bis­lang von der Wis­senschaft unbeachtet blieb auch das Wirken von weniger bekan­nten, aber gle­ich­wohl bedeu­ten­den Botanikern wie  des Augs­burg­ers Sulpiz Kurz.[2]

Über die Erforschung der deutschsprachi­gen Botaniker und Forstwissenschaftler, vor allem ihrer Aus­bil­dung­sh­in­ter­gründe in den deutschen Län­dern, ist eine Neubes­tim­mung der Forstwissenschaften in Britisch-Indi­en möglich. Zum einen ist die Beson­der­heit der Forstwissenschaften und der Wald­be­wirtschaf­tung in den deutschsprachi­gen Län­dern zu berück­sichti­gen, zum anderen aber auch der inter­na­tionale Aus­tausch inner­halb Europas zwis­chen den einzel­nen forstwissenschaftlichen Aus­bil­dungsstät­ten sowie der botanis­chen Insti­tute. In dieser Hin­sicht ist der Aspekt der Ver­flech­tungs­geschichte, und damit auch des Zusam­men­wirkens von Akteuren mit ihren Nach­lässen, Kor­re­spon­den­zen, Akten­stück­en etc. in europäis­chen und gegebe­nen­falls auch indis­chen Archiv­en von größter Relevanz.

Endnoten

[1]Berthold Ribben­trop, Forestry of British India. Cal­cut­ta, 1900.
[2]Die bis­lang detail­lierteste biografis­chen Angaben find­en sich im Nachruf auf Kurz, den Diet­rich Bran­dis ver­fasste: Indi­an Forester 4,1 (1878), S. 1–4. Sulpiz Kurz’ zweibändi­ges Werk For­est Flo­ra of British Bur­ma, Lon­don 1877, in dem er 2000 Pflanzen beschreibt, ist ein Stan­dard­w­erk, das 1974 nachge­druckt wurde.

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Bestände:

https://www.biologie.uni-hamburg.de/einrichtungen/wissenschaftliche-sammlungen/herbarium-hamburgense/sammlung.html

Michael Mann, IAAW, Hum­boldt-Uni­ver­sität zu Berlin

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ISSN 2628–5029